Die Eichung von Waagen ist vom Staat in solchen Bereichen vorgeschrieben in denen Verbraucherschutz und ein fairer Wettbewerb von besonderer Bedeutung sind. Eichen kann man, im Gegensatz zum Kalibrieren, nur solche Waagen, die durch eine amtliche Eichzulassung "eichfähig" sind. Die amtliche Eichung von Waagen schreibt der Gesetzgeber zwingend vor:
Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird
Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor
Zu amtlichen Zwecken
Bei der Herstellung von Fertigpackungen
Der Gesetzgeber regelt den Einsatz der Waage/der Prüfgewichte und Nacheichfristen. Die periodische Nacheichung ist gesetzliche Pflicht und wird von den regionalen staatlichen Eichämtern vorgenommen.
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